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Corona Finanzhilfen Hessen Stand 26.03.2020

Autorenbild: Axel RuppertAxel Ruppert

Quelle: Newsletter Handelverband Hessen-Süd e.V www.hvhessen.de.

Soforthilfeprogramm der Landesregierung Hessen

Beantragung möglich ab Freitag, 27. März 2020, 15:00 Uhr, beim Regierungspräsidium Kassel – Link: http://www.rpkshe.de/coronahilfe Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen. Die Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt inklusive der Bundesförderung

  • 10.000 Euro, bei bis zu 5 Mitarbeitern, für 3 Monate

  • 20.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern, für 3 Monate

  • 30.000 Euro, bei bis zu 49 Mitarbeitern, für 3 Monate

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten greifen die weiter unten beschriebenen Maßnahmen zur Liquiditätshilfe über die Hausbank, die KFW bzw. die Bürgschaftsbank. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. Weitere Informationen finden Sie auch in der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

Steuerliche Sofortmaßnahmen

Das Hessische Finanzministerium hat bereits in der letzten Woche steuerliche Sofortmaßnahmen angekündigt. Folgende Erleichterungen können beantragt werden:

  • bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer können auf formlosen Antrag kurzfristig erstattet werden.

  • bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen können bis zum 31. Dezember 2020 zinsfrei gestundet werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Steuerschulden aufgrund finanzieller Probleme in Folge der Corona-Krise nicht gezahlt werden könnten. Anträge können bis zum 31. Dezember bei den zuständigen Finanzämtern gestellt werden.

  • Anpassung der Höhe der Steuervorauszahlungen auf Antrag.

  • Herabsetzung des Gewerbesteuer-Steuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen auf Antrag beim Finanzamt. Die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages muss in Hessen zunächst beim Finanzamt beantragt werden. Die Stadt/Gemeinde ist an den erlassenen Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen. Stundungs- und Erlassanträge der Gewerbesteuerschuld sind jedoch weiterhin an die zuständige Stadt/Gemeinde zu richten.

Antragstellung: Einfach per formlosen Antrag oder direkt über Elster. Binden Sie hierfür bitte Ihr Steuerbüro mit ein. Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben. Die verordneten Schließungen eines Großteils der Geschäfte bringen hohe finanzielle Einbußen mit sich. Diese können für viele Händler existenzbedrohend sein. Die Bundes- und Landesregierungen haben daher bereits zahlreiche Maßnahmenpakete beschlossen, welche die Situation teilweise abfedern sollen. Der Handelsverband steht darüber hinaus im steten Austausch mit der Politik, den Ministerien und den Banken um noch in höherem Maße auf die schwierige und existenzbedrohende Situation aufmerksam zu machen.


Soforthilfeprogramm der Bundesregierung für Klein- und Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeiter

Der Bund stellt 10 Milliarden Euro für Klein- und Kleinstunternehmer als direkten, einmaligen Sofort-Zuschuss zur Verfügung.

  • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).

  • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).

Antragstellung: Eine Antragstellung ist noch nicht möglich! Infos folgen in Kürze. Auf der Seite des BMWi finden Sie weitere Informationen.

Liquiditätshilfen über Darlehen, Betriebsmittelkredite und Bürgschaften

Bereits in der letzten Woche hat der Handelsverband in einer Runde mit dem Wirtschaftsministerium, Finanzministerium, Bürgschaftsbank, Wibank, Helaba, DZ-Bank und den Geschäftsbanken das klare Commitment erhalten, dass die Hausbanken unkompliziert und kurzfristig Liquiditätskredite für betroffene Unternehmen zur Verfügung stellen wollen. Wir empfehlen Ihnen daher im ersten Schritt immer: Suchen Sie das persönliche Gespräch mit Ihrer Hausbank! Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit über die KFW bzw. die Bürgschaftsbank eine 80%ige bzw. 90%ige Haftungsfreistellung zu beantragen. Auch dies muss immer über Ihre Hausbank erfolgen. KFW Sonderprogramme https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html Über die KFW können ein Gründerkredit (bis 5 Jahre am Markt) bzw. ein Unternehmerkredit (ab 5 Jahre) zu 1% bis 1,46% bei 90%iger Haftungsfreistellung beantragt werden. Bürgschaftsbank https://bb-h.de/angebot/express-buergschaft/ Über die Bürgschaftsbank können in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung Betriebsmittelkredite zur Liquiditätssicherung mit bis zu 80 % besichert werden. Dabei hilft vor allem die Expressbürgschaft. WIBank Darüber können weiterhin die bekannten Instrumente und Programme der Wibank genutzt werden: Kapital für Kleinunternehmen (KfK) www.wibank.de/kfk Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu unter: Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW) www.wibank.de/guw KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind hier erhältlich: Landesbürgschaften www.wibank.de/landesbuergschaften Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 1,25 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden.

Eigene operative Maßnahmen

Allerdings sind auch Sie als Unternehmer*innen gefragt und müssen vor allem die Weichen zur Reduzierung der laufenden Kosten stellen. Und bereiten Sie gemeinsam mit Ihren Steuerbüro auch den Jahresabschluss 2018 und die BWA 2019 vor, damit auch die bisherige Ertragslage für die Bank deutlich wird. Darüber hinaus sollten Sie: 1. Mit Ihrem Vermieter über eine Stundung bzw. Reduzierung der Miete sprechen. Hierfür können Sie unser Solidaritäts-Anschreiben als Vorlage nutzen. Falls eine Berufung auf das Recht nötig sein sollte können Sie diese Vorlage nutzen. 2. Mit Ihren Team offen über die Situation sprechen, Urlaub abbauen, Minusstundenkonten fahren, bzw. eine Mischung aus bezahltem/unbezahltem Urlaub avisieren. Und Kurzarbeitergeld beantragen. Wie Sie Kurzarbeit beantragen und alle nötigen Dokumente hat der Handeslverband hier für Sie zusammengefasst. 3. Mit Ihrer Hausbank sprechen, und die Aussetzung der Tilgung laufender Unternehmenskredite besprechen. 4. Mit Lieferanten über eine spätere Lieferung der Order sprechen, bzw. avisierte Vororder nicht mehr annehmen. Auch die Einkaufskooperationen unterstützen hier. 5. Den Online-Vertriebskanal ausbauen und die Kommunikation mit Ihren Kunden in die Digitalen Kanäle verlagern.


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei den Krankenkassen können Sie als Arbeitgeber die Stundung von Beiträgen zu den Sozialversicherungen beantragen. Dies betrifft Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.  Der GKV-Spitzenverband hat mit dem Rundschreiben vom 24.03.2020, den für den Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Krankenkassen empfohlen, Beiträge auf Antrag zu stunden, wenn Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten sind und vorrangig andere Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Land in Anspruch genommen haben, wie etwa das erleichterte Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite.  Bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge können zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren werden nicht erhoben. Auch für bereits rückständige Zahlungen kann von Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen werden. Der Arbeitgeber hat die Umstände (z. B. erhebliche Umsatzeinbußen wegen der Pandemie) glaubhaft zu machen. 

 
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